Trage ich beim Extremsport eine Mitschuld an meiner Verletzung?
betrifft Sportler, Veranstalter, Ausrüstungshersteller, Verletzte
Ob und wie weit Sie beim Gebrauch einer Ausrüstung für Extremsport eigenverantwortlich handeln oder eine Mitschuld tragen, lässt sich nur für den einzelnen Fall beantworten. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Frage der Eigenverantwortung beziehungsweise des Mitverschuldens des Benützers einer Extremsport-Ausrüstung kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden (hier: Trockentauchen).
(Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 49/01h)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gewichtung von 1:2 zu Lasten des Klägers durch Benützung einer "Zipline" in einem Hochseilpark entgegen der korrekten Einweisung, wobei die Beklagten die Entfernung oder Absicherung des kollisionsgefährlichen Hindernisses (Baumstumpf) verabsäumt haben.OGH 4 Ob 223/23g, 25.01.2024
- Grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung von Zurechnungsgründen, die allgemein anzuwenden wären, sind daher nicht möglich; sie finden sich daher auch nicht in bislang zu treffenden Mitverschuldensabwägungen des Obersten Gerichtshofs.OGH 3 Ob 171/09g, 22.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 223/23g, 25.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 169/22v, 17.11.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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