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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.11.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 68/23t

Worum es ging: Bin ich selbst schuld, wenn ich eine bekannte Gefahr eingehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.

Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.

Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.

Die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und der Umgang mit Arbeitsmitteln sind Schutzgesetze, die auch im Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander gelten. Auch Ihre Arbeitskollegen sind also durch diese Regeln geschützt, und Sie sind es gegenüber Ihren Kollegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 4.084 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Geschäftszahl

8ObA68/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zeichmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch MMag. Olivia Lerch, Rechtsanwältin in Lustenau, gegen die beklagen Parteien 1. G* S*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, und 2. S* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, sowie der auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenientin S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (letztlich) 95.525 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2023, GZ 13 Ra 3/23y-183, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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