Bin ich selbst schuld, wenn ich eine bekannte Gefahr eingehe?
betrifft Verletzte, Schädiger, Helfer, Sportler, Versicherungen
Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit;OGH 2 Ob 237/23a, 23.01.2024
- Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann.OGH 8 Ob 136/22s, 16.12.2022
- Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“.OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020
- Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche.OGH 7 Ob 59/16a, 27.04.2016
- Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen.OGH 6 Ob 79/08y, 08.05.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten.OGH 2 Ob 283/06s, 27.09.2007
- Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung (nur) im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu prüfen.OGH 2 Ob 282/06v, 24.05.2007
- Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage.OGH 6 Ob 227/05h, 03.11.2005
- Die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen.OGH 5 Ob 659/83, 27.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 18.
- OGH 2 Ob 237/23a, 23.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 68/23t, 17.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 152/23a, 19.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 215/20d, 27.11.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
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