Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 122/23y
Worum es ging: Kann ich auch bei kleinem Streitwert gegen die Zurückweisung vorgehen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
Der Versicherungsträger muss einen Vorschuss zwar tatsächlich auszahlen, aber darüber keinen Bescheid erlassen. Die Verständigung darüber, dass Ihnen ein Vorschuss gewährt wird, ist kein Bescheid. Sie eröffnet Ihnen daher auch kein Recht, deswegen zu klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 03.05.2023, 33 Cgs 36/22h-42
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.09.2023, 9 Rs 78/23s-48
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 11 ASGG § 11a ASGG § 67 ASGG § 77 ASVG § 368 ZPO § 519
Entscheidungstext
37 Absätze, 8.388 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Geschäftszahl
10ObS122/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2023, GZ 9 Rs 78/23s-48, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. Mai 2023, GZ 33 Cgs 36/22h-42, teilweise als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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