Kann ich gegen die Mitteilung über einen Pensionsvorschuss klagen?
günstig für Versicherungsträger betrifft Pensionswerber, Versicherte, Sozialversicherungsträger
Der Versicherungsträger muss einen Vorschuss zwar tatsächlich auszahlen, aber darüber keinen Bescheid erlassen. Die Verständigung darüber, dass Ihnen ein Vorschuss gewährt wird, ist kein Bescheid. Sie eröffnet Ihnen daher auch kein Recht, deswegen zu klagen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
§ 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im § 367 ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 ObS 122/23y, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 67 · Verfahrensvoraussetzungen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 367
- ASVG § 368
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