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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.2014

ASGG § 67

Verfahrensvoraussetzungen § 67. (1)In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf – vorbehaltlich des § 68 – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG); b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder 3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird. (2)Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Klagen Sie gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers, überprüft das Gericht nicht bloß dessen Entscheidung. Es prüft Ihren Anspruch selbstständig und von Grund auf.

Eine Klage in einer Sozialrechtssache setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger über genau diesen Anspruch bereits einen Bescheid erlassen hat. Nur wenn er säumig bleibt, geht es auch ohne. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß eine Feststellung begehren.

Der Versicherungsträger muss einen Vorschuss zwar tatsächlich auszahlen, aber darüber keinen Bescheid erlassen. Die Verständigung darüber, dass Ihnen ein Vorschuss gewährt wird, ist kein Bescheid. Sie eröffnet Ihnen daher auch kein Recht, deswegen zu klagen.

Hat die Krankenkasse Ihren Antrag auf Behandlung im Ausland abgelehnt, können Sie diesen Bescheid bekämpfen und feststellen lassen, dass die Ablehnung nicht berechtigt war. Sie können in diesem Verfahren aber nicht stattdessen den Ersatz Ihrer Kosten verlangen. Das Gericht darf nur über das entscheiden, worüber vorher auch die Kasse entschieden hat.

Um zu klären, wie weit ein Bescheid reicht, ist auch seine Begründung heranzuziehen, nicht nur der Spruch. Die Rechtskraft erfasst nicht die Beurteilung von Vorfragen, wohl aber alle zwingenden logischen Folgerungen aus dem Bescheid im Verhältnis zwischen den Beteiligten. Sie sollten den Bescheid daher immer im Zusammenhang mit seiner Begründung lesen.

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