Kann ich auch bei kleinem Streitwert gegen die Zurückweisung vorgehen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), wonach auch im Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs nur zulässig wäre, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt, kann nicht gefolgt werden. § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs.OGH 2 Ob 104/25w, 29.07.2025
- Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die (Wiederaufnahms-)Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar.OGH 8 Ob 34/22s, 24.10.2022
- Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO).OGH 3 Ob 12/19i, 20.02.2019
- Hier: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht.OGH 1 Ob 121/16z, 30.08.2016
- Das Rekursverfahren ist gemäß § 521a ZPO idF ZVN 2009 zweiseitig, wenn die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 erging.OGH 4 Ob 16/11y, 15.02.2011
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen, anfechtbar.OGH 3 Ob 258/07y, 30.01.2008
- Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; der (irrtümliche) Ausspruch, ein Teil des Ersturteils sei unbekämpft geblieben, kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich.OGH 7 Ob 109/04m, 26.05.2004
- War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO.OGH 1 Ob 63/02z, 30.04.2002
- Dort aber, wo es über einen schon vom Erstgericht behandelten Zurückweisungsgrund abspricht, wäre ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO als zulässig anzusehen.OGH 4 Ob 512/96, 27.02.1996
- Wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies (so schon 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93). (hier: im Ergebnis durch die ersatzlose Aufhebung des die Vorschreibung von Hausbesorgerentgelts als Betriebskosten im Jahre 1991 betreffenden Sachbeschlusses des Erstgerichtes geschehen, obwohl die Rechtsmittelwerber zumindest im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich einen auch dieses Jahr betreffenden Antrag gestellt hatten).OGH 5 Ob 107/95, 29.08.1995
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht den Zurückweisungsgrund erstmalig wahrnimmt.OGH 1 Ob 3/95, 25.04.1995
- Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können (hier: Zurückweisung wegen der Rechtskraft einer entgegenstehenden Entscheidung).OGH 8 Ob 599/92, 28.01.1993
- Hier: Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, wenn der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen und dadurch dem Beklagten abschließend der Rechtsschutz verweigert wird.OGH 1 Ob 583/92, 14.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 82.
- OGH 5 Ob 196/25x, 14.04.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 10 ObS 122/23y, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 181/22m, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 199/21z, 23.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 236/21y, 14.02.2022
- OGH 8 ObA 91/21x, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 225/21f, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 166/20b, 22.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/18h, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 7/16m, 25.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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