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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 158/23w

Worum es ging: Wann greift das Gericht bei Streit der Eltern ein?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt keinen Missbrauch der elterlichen Rechte voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt oder grob vernachlässigt werden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auch die Verletzung der Pflicht, einvernehmlich vorzugehen, kann dazu zählen, etwa wenn wichtige Veränderungen eingetreten sind und die Eltern darauf nicht gemeinsam reagieren.

Im Kindschaftsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die Familie ihre Angelegenheiten selbst regelt. Dieser Grundsatz ist aber gemeinsam mit jener Regel zu lesen, nach der das Gericht eingreift, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.

Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 181 ABGB § 211 AußStrG § 107 AußStrG § 55

Entscheidungstext

48 Absätze, 20.155 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2023

Geschäftszahl

7Ob158/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. K* E*, geboren am * 2015, 2. P* E*, geboren am * 2017, Mutter N* B*, vertreten durch Mag. Sonja Aziz, Rechtsanwältin in Wien, Vater O* E*, vertreten durch Dr. Alice Epler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, GZ 44 R 328/23w (44 R 336/23x)-294, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom 12. Juni 2023, GZ 48 Ps 70/20p-272, und vom 6. Juli 2023, GZ 48 Ps 70/20p-278, teilweise abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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