Muss mein Kind schon gefährdet sein, damit das Gericht eingreift?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte
Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Bei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (vorläufiges) Ausreiseverbot.OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025
- Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante.OGH 4 Ob 215/22d, 31.01.2023
- Das Gericht hat schon dann eine vorläufige Entscheidung zu treffen, wenn zwar für die endgültige Regelung noch weitergehende Erhebungen (etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens) notwendig sind, aber eine rasche Regelung der Obsorge oder der persönlichen Kontakte für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und dadurch das Kindeswohl fördert.OGH 4 Ob 215/22d, 31.01.2023
- Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt.OGH 2 Ob 24/22a, 30.05.2022
- Auch bei einer vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten, zumal auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.OGH 4 Ob 110/20k, 12.08.2020
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- Auch eine solche Entscheidung erfordert eine ausreichende Tatsachengrundlage.OGH 4 Ob 110/20k, 12.08.2020
- Hier: Entziehung der Obsorge.OGH 4 Ob 110/20k, 12.08.2020
- Eine vorläufige Entscheidung soll nicht ohne sachlich überzeugenden Grund der endgültigen Entscheidung vorgreifen.OGH 7 Ob 198/18w, 31.10.2018
- Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen.OGH 9 Ob 61/16k, 24.03.2017
- § 107 Abs 2 AußstrG erlaubt nun eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit.OGH 6 Ob 170/16t, 29.11.2016
- Das zweite im Gesetz genannte Beispiel für eine Kindeswohlförderung soll eine vorläufige Maßnahme „zur Schaffung von Rechtsklarheit“ sein. Gemeint ist damit, dass mit einer vorläufigen Maßnahme während einer Phase des familiären Umbruchs ‑ etwa in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern ‑ eine gewisse Klärung obsorgerechtlicher Zuständigkeiten erfolgen soll.OGH 5 Ob 144/14h, 04.09.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 28.
- OGH 2 Ob 62/26w, 19.05.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 155/25i, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 125/25a, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/25k, 05.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 5 Ob 63/25p, 30.04.2025
- OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 7/24h, 17.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 158/23w, 22.11.2023
- OGH 4 Ob 215/22d, 31.01.2023, Fall aus Burgenland
Genannte Normen
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs2
Verwandte Fragen
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