Wann greift das Gericht bei Streit der Eltern ein?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte, Jugendämter
Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt keinen Missbrauch der elterlichen Rechte voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt oder grob vernachlässigt werden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auch die Verletzung der Pflicht, einvernehmlich vorzugehen, kann dazu zählen, etwa wenn wichtige Veränderungen eingetreten sind und die Eltern darauf nicht gemeinsam reagieren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (94 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten des Wohl des Kindes gefährden. Eine Pflichtverletzung kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichen Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Prognostisch erhöhtes Risiko- und Gefährdungspotential für die Kinder, bei bereits deutlichen Entwicklungsverzögerungen bei einem Kind und Auffälligkeiten im Bindungsverhalten bei beiden sowie mangelnder Eignung der Eltern die Bedürfnisse der Kinder (trotz vorhandener Bereitschaft) zu erfüllen.OGH 8 Ob 4/24g, 15.02.2024
- hier: Obsorgeübertragung gemäß § 181 ABGB nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der Interimskompetenz.OGH 5 Ob 154/23t, 19.10.2023
- Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB).OGH 7 Ob 36/23d, 24.05.2023
- Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 215/22d, 31.01.2023
- Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit oder die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden.OGH 4 Ob 215/22d, 31.01.2023
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- Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB.OGH 7 Ob 213/18a, 19.12.2018
- Hier: Vorläufige Maßnahme gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013.OGH 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
- Das Kindeswohl ist iSd § 176 ABGB gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives Schuldelement hinzutreten müsste.OGH 8 Ob 47/09h, 29.09.2009
- Dazu gehört auch das Nichtbewältigen von Erziehungsaufgaben.OGH 1 Ob 176/07z, 11.09.2007
- Es muss auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird.OGH 7 Ob 43/03d, 19.03.2003
- Der typische Grund für die Rechtfertigung einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB ist geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist.OGH 1 Ob 172/01b, 27.11.2001
- Oder wenn die Obsorgepflichtigen durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährden.OGH 9 Ob 268/01d, 14.11.2001
- Hier: Eine die Übertragung der Obsorge auf den Vater rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei schon darin, dass nach eingetretener wichtiger Änderung der Verhältnisse - nämlich des dringenden Wunsches der Minderjährigen, zukünftig auf Dauer im Haushalt des Vaters wohnen zu wollen - die bisher obsorgeberechtigte Mutter einem einvernehmlichen Vorgehen der Eltern in diese Richtung nicht zugestimmt hat.OGH 4 Ob 186/01h, 12.09.2001
- Hier: Übersiedlung der Obsorgeberechtigten in einen anderen Staat.OGH 1 Ob 274/00a, 30.01.2001
- Es reicht allerdings schon die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung der elterlichen Pflichten aus.OGH 8 Ob 304/00i, 11.01.2001
- Hier: Mutter, die trotz der damit verbundenen ernstlichen Gefährdung der weiteren gedeihlichen Entwicklung des Kindes, wenn nicht vorher behutsam ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kind aufgebaut wird, dieses vom Pflegeplatz entfernen und zu sich zurückbringen will.OGH 5 Ob 542/91, 28.04.1992
- Ein subjektives Schuldelement kann, muss aber nicht hinzutreten (SZ 51/112 ua).OGH 4 Ob 611/89, 05.12.1989
- Insbesondere, wenn dem Kind die auf Grund wesentlich geänderter Verhältnisse gebotene Verbesserung seiner Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten verwehrt wird.OGH 1 Ob 537/82, 03.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 9 Ob 4/25s, 13.02.2025, Fall aus Wien
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- OGH 8 Ob 29/24h, 22.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 4/24g, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- ABGB § 177 · Obsorge der Eltern
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