Was gilt bei Krankenentgelt, wenn zwei Regelungen zusammentreffen?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Beim Entgelt im Krankenstand ordnet das Gesetz für die Übergangszeit selbst an, dass verglichen werden muss, welche Regelung günstiger ist. Verglichen werden dabei die kollektivvertraglichen Regelungen mit der neuen Fassung des Gesetzes einerseits und mit der alten Fassung andererseits. Der Vergleich erfolgt für den jeweiligen Regelungsteil, und es gilt jene Regelungsgruppe, die insgesamt günstiger ist.
Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 23.11.2023
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Nach den Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des § 8 AngG durch BGBl I 2017/153 ist eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, und zwar zwischen den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung und § 8 Abs 1 AngG idF BGBl I 2017/153 (Art X Abs 2 Z 17 AngG) einerseits und § 8 Abs 2 AngG idF vor BGBl I 2017/153 (Art X Abs 2 Z 18 AngG) andererseits. Damit ordnet das Gesetz selbst eine punktuelle Günstigkeitsprüfung im jeweiligen Regelungsteil an. Es ist daher eine normenbezogene Günstigkeitsprüfung geboten, wobei die jeweils objektiv günstigere Regelungsgruppe (Art X Abs 2 Z 17 AngG bzw Art X Abs 2 Z 18 AngG) als solche gilt.
Ja. Zwischen zwei Kollektivverträgen gibt es keinen Günstigkeitsvergleich. Ein neuer Kollektivvertrag setzt den bisherigen in dem Bereich, den er regelt, außer Kraft, auch wenn die alte Regelung für Sie besser war.
günstig für Arbeitgeber Höhe der Entgeltfortzahlung
Sie bekommen so viel, wie Sie vor der Verhinderung verdient haben. Mehr als bisher steht Ihnen nicht zu; Doppelbezüge gibt es für diese Zeiten nicht. Bei Provisionen wird nach dem bisherigen Durchschnitt gerechnet.