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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 73/23b

Worum es ging: Wie schnell muss der Chef ein Betriebsratsmitglied entlassen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Will der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats entlassen, muss er die ihm bekannt gewordenen Gründe sofort geltend machen. Er muss außerdem die Klage auf Zustimmung zur Entlassung so früh wie möglich einbringen. Wartet er damit zu, kann er sich darauf nicht mehr stützen.

Wird ein Betriebsratsmitglied entlassen, bevor das Gericht dieser Entlassung zugestimmt hat, dann ist die Entlassung bis dahin in der Schwebe und noch nicht wirksam. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet dadurch noch nicht. Solange dieser Schwebezustand dauert, dürfen Sie Ihre Aufgaben als Betriebsrat weiter erfüllen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 120 ArbVG § 122 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.154 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Geschäftszahl

8ObA73/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* K*, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen nachträglicher Zustimmung zur Entlassung, hilfsweise Zustimmung zur zukünftigen Entlassung, hilfsweise zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2023, GZ 15 Ra 38/23k-27.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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