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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 44/23b

Worum es ging: Sinkt der Unterhalt sofort, wenn sich mitten im Monat etwas ändert?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Unterhalt für den laufenden Monat ist bereits am Monatsersten fällig und verringert sich nachträglich nicht mehr. Eine Herabsetzung wirkt erst ab dem nächsten Monatsersten. Etwas anderes gilt nur, wenn der schon fällige Betrag den Bedarf durch die neuen Umstände erheblich übersteigt.

Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, während die Vorschüsse laufen, ist auch der Vorschuss zu erhöhen, und zwar ab dem Monatsersten, der auf die Unterhaltserhöhung folgt, oder ab diesem Monatsersten selbst. Das gilt auch dann, wenn die Weitergewährung erst ab einem späteren Zeitpunkt bewilligt wurde.

Erst ab dem nächsten Monatsersten. Tritt der Grund für die Herabsetzung mitten im Monat ein, bleibt die Unterhaltspflicht für diesen Monat noch in voller Höhe bestehen. Eine Aufteilung auf Bruchteile eines Monats ist nicht vorgesehen.

Ja. Beim Unterhaltsvorschuss wird immer auf ganze Monate abgestellt. Ein Grund, der nur an einzelnen Tagen des Monats vorlag, reicht daher für den ganzen Monat aus; umgekehrt hindert ein nur wenige Tage bestehender Ausschlussgrund die Auszahlung für diesen Monat nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1418

Entscheidungstext

52 Absätze, 12.854 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

10Ob44/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. L*, und des 2. mj A*, das Kind vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien MA 11, WKJH Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), Vater: T*, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. August 2023, GZ 42 R 110/23x, 42 R 111/23v-208, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Liesing vom 16. Februar 2023, GZ 5 Pu 211/14x-193 und -194, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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