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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1418

§ 1418. In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Unterhalt ab dem Einbringen der Klage gilt nicht als Unterhalt für die Vergangenheit. Für das Jahr davor kann Unterhalt nach der Scheidung auch ohne Verzug des Verpflichteten gefordert werden.

Nein. Der Unterhalt für den laufenden Monat ist bereits am Monatsersten fällig und verringert sich nachträglich nicht mehr. Eine Herabsetzung wirkt erst ab dem nächsten Monatsersten. Etwas anderes gilt nur, wenn der schon fällige Betrag den Bedarf durch die neuen Umstände erheblich übersteigt.

Stellen Sie als Unterhaltspflichtiger die Versorgung im gemeinsamen Haushalt mitten im Monat ein, etwa weil Sie ausziehen, wird für den restlichen Teil dieses Monats Geldunterhalt fällig. Der Anspruch wandelt sich also schon innerhalb des laufenden Monats.

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Steht im Vertrag keine Frist für die Leistung, wird nicht ohne weiteres sofort geschuldet. Zuerst ist zu versuchen, die Frist aus der Natur der Sache zu bestimmen.

Zahlen Sie den gesetzlichen Unterhalt für jemand anderen und erwarten Sie dafür Ersatz, erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Umfang. Sie können den gezahlten Betrag vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie schenken wollten.

Grundsätzlich muss niemand etwas zu einem anderen Zeitpunkt annehmen, als geschuldet ist. Wurde Ihnen jedoch die Exekution für künftige Unterhaltsleistungen bewilligt, müssen Sie eine vorzeitige Zahlung annehmen.

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.

Nicht unverändert. Auch eine Vereinbarung, nach der ein Elternteil allein für den Unterhalt der Kinder aufkommt, und der daraus folgende Rückersatzanspruch des anderen stehen unter der Bedingung gleichbleibender Verhältnisse. Ändern sich diese wesentlich, kann die Regelung angepasst werden.

Kosten, die einem Kind für die Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte entstehen, sind grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf, den der Unterhaltspflichtige zu decken hat, wenn sie aus dem laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden können. Das Kind kann diese Mittel auch dann verlangen, wenn es die Kosten schon selbst vorgestreckt hat und der Grund dafür in der Vergangenheit liegt.

Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.

Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.

Erst ab dem nächsten Monatsersten. Tritt der Grund für die Herabsetzung mitten im Monat ein, bleibt die Unterhaltspflicht für diesen Monat noch in voller Höhe bestehen. Eine Aufteilung auf Bruchteile eines Monats ist nicht vorgesehen.

Unterhalt für die Vergangenheit setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Beim Kind und beim Ehegatten während aufrechter Ehe ist dafür keine Mahnung nötig. Als geschiedener Ehegatte müssen Sie den anderen aber mahnen, sonst bekommen Sie rückwirkend nichts.

Wann eine Leistung fällig ist, richtet sich zuerst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wobei der Zweck des Vertrags eine wichtige Rolle spielt, und nach dem Gesetz. Ergibt sich daraus nichts, entscheidet die Natur der Leistung. Erst wenn auch das versagt, ist ohne unnötigen Aufschub zu leisten.

Wenn Ihnen statt der vereinbarten Naturalleistungen Geld zusteht, können Sie dieses Geld auch für die Vergangenheit verlangen. Sie sind nicht auf die Zeit ab Ihrer Forderung beschränkt.

Die Regel, dass Unterhalt mindestens einen Monat im Voraus zu zahlen ist, betrifft Geldleistungen. Auf den Unterhalt, den jemand durch Naturalleistungen im gemeinsamen Haushalt erbringt, ist sie nicht anzuwenden.

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