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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 198/23h

Worum es ging: Kann ich gegen diesen Beschluss noch etwas tun?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Ihr Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht zulässig ist, darf das höhere Gericht die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht überprüfen. Das gilt auch dann, wenn im Verfahren schwere Fehler passiert sind oder zwingende Vorschriften verletzt wurden. Die Unzulässigkeit geht jeder inhaltlichen Prüfung vor.

Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.

Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 24 ZPO § 528

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.558 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

1Ob198/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache AZ 2 Nc 5/23b des Landesgerichts Leoben über den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 7 R 56/23v-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. März 2023, GZ 2 Nc 5/23b-1, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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