OGH 1 Ob 198/23h
Worum es ging: Kann ich gegen diesen Beschluss noch etwas tun?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Ihr Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht zulässig ist, darf das höhere Gericht die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht überprüfen. Das gilt auch dann, wenn im Verfahren schwere Fehler passiert sind oder zwingende Vorschriften verletzt wurden. Die Unzulässigkeit geht jeder inhaltlichen Prüfung vor.
Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.
Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 20.03.2023, 2 Nc 5/23b-1
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 24.10.2023, 7 R 56/23v-5
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Geschäftszahl
1Ob198/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache AZ 2 Nc 5/23b des Landesgerichts Leoben über den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 7 R 56/23v-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. März 2023, GZ 2 Nc 5/23b-1, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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