Ist gegen die zweite Abweisung meiner Richterablehnung noch etwas möglich?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
§ 24 Abs 2 JN schließt im Fall der „Zurückweisung" eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung des Rekurses mangels wirksamer BevollmächtigungOGH 10 Ob 32/23p, 24.07.2023
- Nichts anderes kann gelten, wenn das Rekursgericht über die Vorgehensweise des Erstgerichts, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht zu entscheiden, nicht abspricht.OGH 9 Ob 36/19p, 23.07.2019
- Eine Anfechtung beim Obersten Gerichtshof ist möglich, wenn das Rekursgericht den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist.OGH 4 Ob 25/12y, 17.04.2012
- § 24 Abs 2 JN stellt eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit dar. Aus ihr folgt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.OGH 8 Ob 169/09z, 28.01.2010
- Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig.OGH 5 Ob 277/08h, 13.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 56.
- OGH 1 Ob 85/25v, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 49/24p, 03.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 198/23h, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 177/23w, 16.11.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 88/22k, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 101/22x, 01.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 92/22y, 01.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 230/20i, 14.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 107/20a, 07.07.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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