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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 83/23y

Worum es ging: Bekomme ich Geld für Aufgaben, die ich zusätzlich übernahm?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Übernehmen Sie während eines laufenden Dienstverhältnisses zusätzliche Arbeiten, gilt dafür ohne ausdrückliche Vereinbarung ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Sie müssen die Zusatzarbeit also nicht unentgeltlich leisten.

Wird Ihnen anlässlich der Übertragung der Leitung des Unternehmens eine Belohnung zugesagt und nehmen Sie das Angebot an, ist das kein unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern eine verpflichtende Zusage. Wurde keine bestimmte Summe genannt, steht Ihnen eine angemessene Entschädigung zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1152 ABGB § 864a ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.143 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

8ObA83/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Amtsdirektorin Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *, gegen die beklagte Partei G*aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2023, GZ 7 Ra 84/23h-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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