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Ist eine zugesagte Prämie nur ein unverbindliches Geschenk?

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Wird Ihnen anlässlich der Übertragung der Leitung des Unternehmens eine Belohnung zugesagt und nehmen Sie das Angebot an, ist das kein unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern eine verpflichtende Zusage. Wurde keine bestimmte Summe genannt, steht Ihnen eine angemessene Entschädigung zu.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Die Zusage einer Remuneration anläßlich der Betrauung von Angestellten mit der Leitung des Unternehmens ist im Falle der Annahme des Anbotes kein unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern eine verpflichtende Zusage. Wurde keine bestimmte Summe genannt, so besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Prämie nach freiem Ermessen

Hängt die Höhe einer Prämie allein vom Ermessen des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person ab, liegt keine Methode der Entgeltfindung vor, der der Betriebsrat zustimmen muss. Fehlt eine vorweg nach allgemeinen Merkmalen festgelegte und daher nachvollziehbare Berechnungsgrundlage, ist das von vornherein kein Leistungsentgelt.

günstig für Arbeitgeber Einmalige Prämie und Abfertigungsgrundlage

Nein. Eine Prämie, die Sie nur ein einziges Mal bekommen haben, wird bei der Abfertigung nicht mitgerechnet. Einbezogen werden nur regelmäßig wiederkehrende Bezüge.

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