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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 143/23g

Worum es ging: Gehört mein Anspruch vor das Gericht oder die Behörde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.

Sie können verlangen, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, und diesen Anspruch auch im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Das Datenschutzgesetz steht dem nicht entgegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 18 § 1

Entscheidungstext

44 Absätze, 16.802 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2024

Geschäftszahl

6Ob143/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny und die Hofrätinnen und den Hofrat Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Herausgabe, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juni 2023, GZ 2 R 64/23p-28, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. März 2023, GZ 20 Cg 48/22f-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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