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Gehört mein Anspruch vor das Gericht oder die Behörde?

betrifft Bürger, Antragsteller, Behörden, Kläger
Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (61 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

1. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. 2. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP I 48, 61 f, SZ 45/134 ua).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 61.

Im Gesetz

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