Wie unterscheidet man hoheitliches von privatem Handeln der Behörde?
betrifft Geschädigte, Bürger, Gemeinden, Behörden
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus)OGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026
- Hier: Tätigkeit des Fonds Soziales Wien nach dem WSHGOGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026
- Hier: Datenschutzbehörde.OGH 6 Ob 143/23g, 17.01.2024
- Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs.OGH 1 Ob 118/18m, 21.11.2018
- Weist das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zu, steht es dem Rechtsträger insoweit nicht frei, zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen.OGH 1 Ob 118/18m, 21.11.2018
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- Hier: Aufsicht des Landes Kärnten über die Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding (KLH); behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann und Aufsichtskommissär.OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017
- Auch die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung; auch dort ist auf die jeweiligen Regelungen und rechtstechnisch dem Kontrollorgan eingeräumten Mittel abzustellen (so schon 1 Ob 218/14m).OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017
- Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016
- Hier: Rechtstechnische Mittel, die der Hoheitsverwaltung eigentümlich sind wurden den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im hier zu untersuchenden Vlbg KGG nicht eingeräumt.OGH 1 Ob 183/15s, 22.10.2015
- Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten.OGH 1 Ob 183/15s, 22.10.2015
- Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge.OGH 6 Ob 163/12g, 06.06.2013
- Die Privatwirtschaftsverwaltung ist jener Bereich, in dem der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt, sondern in dem er sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen.OGH 9 Ob 5/08p, 02.06.2009
- Das NÖ AWG stellt die Zuständigkeit der Gemeinde (hier Gemeindeverband) sowohl für die Erfassung und Behandlung als auch für die Einhebung der dafür zu entrichtenden Gebühren/Abgaben eindeutig klar, was für die Abgrenzung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung entscheidend ist.OGH 2 Ob 80/06p, 12.06.2006
- Im Gegensatz zu deren Verwaltung erfolgt die Benennung von Verkehrsflächen durch einen Rechtsträger grundsätzlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung.OGH 1 Ob 71/01z, 27.03.2001
- Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, dann liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.OGH 1 Ob 71/01z, 27.03.2001
- Dieser Gesichtspunkt erübrigt im Falle rechtsförmlichen Organverhaltens eine Anknüpfung an Handlungsmotive beziehungsweise Handlungszwecke, weil die Abgrenzungsfrage schon gelöst ist, wenn eine bestimmte Materie staatlicher Vollziehung etwa durch die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden - also durch rechtstechnische Mittel, die der Hoheitsverwaltung eigentümlich sind - zu vollziehen ist.OGH 1 Ob 306/98a, 19.01.1999
- Die Abwasserbeseitigung und die Einhebung der Kanalanschlussgebühr ist hoheitliches Handeln, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt. Sie zählt in einem solchen Fall gemäß Art 118 Abs 2 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.OGH 1 Ob 178/98b, 24.11.1998
- Es gilt, unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will.OGH 10 Ob 519/94, 06.02.1996
- Dafür, ob ein Akt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung, in deren Rahmen die Gebietskörperschaft nicht als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für ihr Handeln jener Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zugänglich sind, ist die Form des staatlichen Handelns ausschlaggebend.OGH 1 Ob 526/92, 18.03.1992
- Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheitsverwaltung oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers.OGH 1 Ob 47/91, 29.01.1992
- Hier: Aufgaben der Daseinsvorsorge.OGH 1 Ob 3/89, 15.03.1989
- Im Zweifel gilt, dass eine Dienststelle nicht Trägerin des Imperiums ist, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bleibt (VfSlg 3183, VfSlg 3262, VfSlg 3952, VfSlg 5355, VfSlg 5395, VfSlg 7078).OGH Bkv 5/83, 13.02.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 47.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
- OGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 183/25k, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 25/25w, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 19/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 101/24d, 21.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 50/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 143/23g, 17.01.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb; VE-VO Anhang Punkt 4.5.1.; AB-VO Anhang Punkt 5.2; AB-VO Anhang Punkt 7.4
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