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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 193/23t

Worum es ging: Muss ich das Grundstück selbst prüfen, wenn Lastenfreiheit zugesagt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Sagt Ihnen der Verkäufer ausdrücklich zu, dass die Sache frei von Lasten ist, dürfen Sie sich darauf verlassen und müssen nicht näher nachsehen. Er haftet Ihnen dann auch für Rechte, die ins Auge fallen, etwa einen sichtbaren Weg über das Grundstück. Bis 2024 stand der Rechtssatz dafür, dass eine solche Zusage offenkundige Nutzungsrechte gerade nicht erfasst.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Auch wer selbst eine Schutzvorschrift verletzt, kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Entscheidend ist aber, ob die verletzte Vorschrift gerade einen Schaden wie den eingetretenen verhindern wollte.

Sagt der Verkäufer ausdrücklich zu, dass die Sache frei von Nutzungsrechten Dritter ist, muss er dafür einstehen. Das gilt auch dann, wenn diese Rechte offenkundig sind. Sie dürfen sich auf die Zusage verlassen und müssen nicht selbst nachprüfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 933a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.351 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Geschäftszahl

7Ob193/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* und 2. I*, beide *, beide vertreten durch Dr. Michael Battlog Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Dornbirn, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D* OG, *, vertreten durch Dr. Emelle Eğlenceoğlu, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen 44.638,16 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2023, GZ 4 R 146/23m-120, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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