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Muss ich das Grundstück selbst prüfen, wenn Lastenfreiheit zugesagt wurde?

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Nein. Sagt Ihnen der Verkäufer ausdrücklich zu, dass die Sache frei von Lasten ist, dürfen Sie sich darauf verlassen und müssen nicht näher nachsehen. Er haftet Ihnen dann auch für Rechte, die ins Auge fallen, etwa einen sichtbaren Weg über das Grundstück. Bis 2024 stand der Rechtssatz dafür, dass eine solche Zusage offenkundige Nutzungsrechte gerade nicht erfasst.

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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 7 Ob 193/23t, 24.01.2024 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1965)

Die Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Nachforschungspflicht des Käufers

Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.

günstig für Verkäufer Haftung für Reallasten nach dem Verkauf

Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.

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