Muss ich das Grundstück selbst prüfen, wenn Lastenfreiheit zugesagt wurde?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Galerist, der zusagte, die Vergilbung des Bildes gehöre im Hinblick auf dessen Art und Alter typischerweise zum Kunstwerk, darf nicht darauf vertrauen, dass die Käufer diesen „offenkundigen Mangel“ akzeptierten; kein augenscheinlicher Mangel; der Veräußerer bleibt gewährleistungspflichtig.OGH 1 Ob 61/20g, 16.04.2020
- Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Zusage, dass die Sache von diesem Fehler (oder überhaupt von allen Fehlern) frei sei (so schon 6 Ob 390/97i).OGH 1 Ob 61/20g, 16.04.2020
- Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen.OGH 1 Ob 129/16a, 20.12.2016
- Hier: Offenkundige außerbücherliche Legalservitut nach § 8 TWG.OGH 6 Ob 390/97i, 02.04.1998
- Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung.OGH 9 Ob 167/97t, 05.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 7 Ob 193/23t, 24.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.
Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.