Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 225/23h
Worum es ging: Genügt es zu sagen, das Urteil sei rechtlich unrichtig?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.03.2023, 4 Cg 6/22i-37
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.09.2023, 5 R 99/23z-45
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 52 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.415 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.01.2024
Geschäftszahl
5Ob225/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ *, vertreten durch MMag. FH Alexander Edelhauser LL.M., Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wegen (AZ 4 Cg 6/22i) 9.476,74 EUR sA, (AZ 4 Cg 7/22m) Kostenersatz sowie (AZ 4 Cg 8/22h) 5.786,41 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 4.286,30 EUR und 5.786,41 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2023, GZ 5 R 99/23z-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2023, GZ 4 Cg 6/22i-37, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Mai 2023, GZ 4 Cg 6/22i-41, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).