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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 102/23z

Worum es ging: Kann der Betriebsrat selbst vor Gericht auftreten?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Betriebsrat ist keine eigene juristische Person und hat keine eigene Rechtsfähigkeit; er vertritt immer nur die Belegschaft. Trotzdem darf er in Arbeitsrechtssachen als Partei vor Gericht auftreten, und das allgemein und nicht nur in einzelnen Fällen.

Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Gebilde mit eigener Rechtsfähigkeit. Ihm fehlt eine gesetzliche Befugnis, Regelungen zu treffen; von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen entfalten deshalb keine Wirkung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 53 ASGG § 54 ArbVG § 40 ArbVG § 73

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.360 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.02.2024

Geschäftszahl

9ObA102/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der *, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden *, dieser vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 8 Ra 77/23m-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. April 2023, GZ 30 Cga 164/22i-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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