Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 11/24m
Worum es ging: Kann ich im Unterhaltsstreit bis zum Höchstgericht gehen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige ohnehin deutlich mehr, als der übliche Bedarf ausmacht, wird ein zusätzlicher Sonderbedarf streng geprüft. Sie müssen dann darlegen, dass Sie diese Kosten trotz der hohen laufenden Zahlungen nicht selbst tragen können. Das gelingt etwa, wenn der Überhang bereits für anderen anerkannten Sonderbedarf aufgebraucht ist.
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Kind einen Sonderbedarf haben. Solche Mehrkosten sind vor allem dann anzuerkennen, wenn sie außergewöhnlich und dringend sind.
Sonderbedarf ist jener Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Er entsteht aus Umständen, die bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst nicht berücksichtigt wurden.
Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.
Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.
Sonderbedarf ergibt sich aus jenen Umständen des Einzelfalls, die beim Regelbedarf bewusst nicht berücksichtigt wurden. Er geht also über das hinaus, was jedes Kind gleichen Alters braucht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 31.07.2023, 14 Pu 34/21y-269
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 31.10.2023, 48 R 105/23f-279
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob11/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers mj J* G*, vertreten durch den Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, 1100 Wien, Alfred Adler-Str. 12/EG, gegen die Mutter und Antragsgegnerin S* N*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 2023, GZ 48 R 105/23f-279, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 31. Juli 2023, GZ 14 Pu 34/21y-269, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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