Kann ich im Unterhaltsstreit bis zum Höchstgericht gehen?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder
In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen ist nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen.OGH 7 Ob 134/12z, 26.09.2012
- Bei der Unterhaltsbemessung sind stets auch die Umstände des Einzelfalls maßgebend, was im Allgemeinen gegen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs spricht.OGH 3 Ob 101/07k, 23.10.2007
- Hier: Das Ausmaß der Unterhaltsreduzierung infolge eines die übliche Dauer überschreitenden Besuchsrechts.OGH 7 Ob 178/06m, 30.08.2006
- Die konkrete Unterhaltsbemessung stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 7 Ob 178/06m, 30.08.2006
- Die Frage, ob im konkreten Fall der Unterhaltsschuldner anzuspannen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 3 Ob 108/05m, 29.03.2006
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Nur ein dem Berufungsgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender unterlaufener Fehler oder eine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums wäre als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung anzugreifen.OGH 1 Ob 108/01s, 29.05.2001
- Die Frage, wie lange ein Unterhaltspflichtiger anzuspannen sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 AußStrG dar.OGH 7 Ob 78/00x, 26.04.2000
- Ob ein durch die besonderen Lebensverhältnisse des Kindes begründeter, dem Unterhaltspflichtigen zumutbarer Sonderbedarf gegeben ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 1 Ob 177/98f, 15.12.1998
- Hier: Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird oder ob ein konkreter Sonderbedarf des Kindes zu decken ist.OGH 1 Ob 2383/96i, 18.03.1997
- Ob die konkrete Unterhaltserhöhung im Einzelfall angemessen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar.OGH 10 Ob 1543/95, 12.09.1995
- Die Frage, nach Ablauf welchen Zeitraums nach Schaffung eines Unterhaltstitels generell von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist und ab wann also eine Bindung an den Unterhaltstitel nicht mehr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 1 Ob 534/93, 20.04.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 40.
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 72/25h, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 11/24m, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/23w, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 42/23i, 12.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 109/21i, 22.09.2021, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs1 D1d2; AußStrG 2005 §62 Abs1
Verwandte Fragen
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