Wann muss der Vater über den laufenden Unterhalt hinaus zahlen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Kind einen Sonderbedarf haben. Solche Mehrkosten sind vor allem dann anzuerkennen, wenn sie außergewöhnlich und dringend sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kosten für die Anschaffung eines Schullaptops.OGH 8 Ob 11/24m, 15.02.2024
- Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes.OGH 3 Ob 243/19k, 31.03.2020
- Hier: Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit einer geistigen Behinderung.OGH 10 Ob 51/19a, 17.12.2019
- Hier: Medizinisch notwendige Behandlung einer Zahnfehlstellung.OGH 9 Ob 70/19p, 28.11.2019
- Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden (3 Ob 290/98p). Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist.OGH 4 Ob 242/16s, 20.12.2016
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf.OGH 4 Ob 242/16s, 20.12.2016
- Hier wurde Sonderbedarf für Zahnbehandlungskosten verneint.OGH 3 Ob 78/14p, 21.05.2014
- Betreuungs‑ bzw Hortkosten bilden grundsätzlich keinen Sonderbedarf.OGH 1 Ob 157/12p, 06.09.2012
- Die kurzfristige Fremdbetreuung eines Minderjährigen erfüllt nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit.OGH 2 Ob 106/12w, 07.08.2012
- Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.OGH 9 Ob 53/10z, 28.02.2011
- Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen.OGH 8 Ob 53/09s, 30.07.2009
- Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.OGH 8 Ob 53/09s, 30.07.2009
- Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar.OGH 5 Ob 116/09h, 07.07.2009
- Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung können daher nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden.OGH 6 Ob 183/06i, 31.08.2006
- Lediglich besondere Umstände (beispielsweise mehrere Schulveranstaltungen im Laufe eines Jahres, die ein Mehrfaches der hier begehrten Kosten ausmachten) könnten solche in der Regel ganz allgemein im Zuge der Schulausbildung von Kindern anfallende Kosten als Sonderbedarf qualifizieren.OGH 1 Ob 86/00d, 28.04.2000
- Also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt.OGH 1 Ob 2393/96i, 18.03.1997
- Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf.OGH 7 Ob 2123/96y, 11.06.1996
- Hier: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen.OGH 5 Ob 524/95, 29.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 40/25w, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 67/24m, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 11/24m, 15.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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