Zählen Ausbildungskosten meines Kindes als zusätzlicher Bedarf?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Studierende
Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: DressurreitsportOGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025
- Hier: Die Frage verneinend, ob die Kosten eines (fortgeführten) privaten Musikunterrichts neben einem nicht verwandten Studium als Sonderbedarf zu qualifizieren sind.OGH 7 Ob 40/25w, 19.03.2025
- Hier: Keine staatliche Förderung für die Anschaffung des Laptops.OGH 8 Ob 11/24m, 15.02.2024
- Das Erfordernis eines Laptops in höheren Schulen stellt in der Gegenwart regelmäßig keinen besonderen Ausnahmefall mehr dar, kann im Einzelfall jedoch einen Sonderbedarf bilden.OGH 8 Ob 11/24m, 15.02.2024
- Ist die Behandlung einer Zahnfehlstellung medizinisch notwendig, liegt grundsätzlich ein Sonderbedarf vor.OGH 9 Ob 70/19p, 28.11.2019
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 242/16s, 20.12.2016
- Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.OGH 9 Ob 53/10z, 28.02.2011
- Studium außerhalb des Heimatorts.OGH 7 Ob 163/09k, 27.01.2010
- Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule.OGH 4 Ob 120/09i, 08.09.2009
- Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen.OGH 8 Ob 53/09s, 30.07.2009
- Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, der dann gegeben ist, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann.OGH 1 Ob 150/08b, 21.10.2008
- Hier: Internatskosten für „Unikatschule".OGH 1 Ob 150/08b, 21.10.2008
- Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten.OGH 1 Ob 124/07b, 22.10.2007
- Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig.OGH 9 Ob 47/06m, 27.09.2006
- Kosten für eine anwaltliche Vertretung können nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden.OGH 6 Ob 183/06i, 31.08.2006
- Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungstätigkeit und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre.OGH 1 Ob 143/02i, 30.09.2002
- Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten.OGH 1 Ob 143/02i, 30.09.2002
- Die mit einem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen bilden einen Sonderbedarf.OGH 1 Ob 16/02p, 29.01.2002
- Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter.OGH 1 Ob 350/98x, 19.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 36.
- OGH 1 Ob 116/26d, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 110/24b, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 40/25w, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 67/24m, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 11/24m, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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