Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 58/23x
Worum es ging: Bekomme ich Lohn, wenn mich der Chef nicht arbeiten lässt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für Ihren Entgeltanspruch kommt es allein darauf an, ob Sie zur Arbeit bereit waren und durch Umstände auf Seite des Arbeitgebers daran gehindert wurden. Liegt beides vor, steht Ihnen das Entgelt zu.
Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle Umstände, die seine Person, sein Unternehmen, den Betriebsablauf, den Nachschub an Material und Energie, die nötigen Arbeitskräfte, die Auftrags- und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit des Betriebs betreffen. Auch höhere Gewalt zählt dazu, sofern davon nur das Unternehmen und nicht die Allgemeinheit betroffen ist.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 11.10.2022, 25 Cga 64/22a-9
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.06.2023, 7 Ra 69/22d-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 ABGB § 879 ArbVG § 29 ArbVG § 96
Entscheidungstext
77 Absätze, 24.350 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8ObA58/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Christian Puchner, Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.166,01 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2023, GZ 7 Ra 69/22d-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11. Oktober 2022, GZ 25 Cga 64/22a-9, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 453,17 EUR (darin enthalten 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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