Bekomme ich Lohn, wenn mich der Chef nicht arbeiten lässt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Änderung des § 1155 ABGB zu Lasten des Arbeitnehmers ist jedoch an § 879 Abs 1 ABGB zu messen. Die Grenze der Abdingbarkeit stellt somit die Sittenwidrigkeit dar.OGH 8 ObA 58/23x, 15.02.2024
- § 1155 ABGB ist dispositiv und kann daher von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden.OGH 8 ObA 58/23x, 15.02.2024
- Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1155 Abs 1 ABGB ist beim Sonderfall der COVID-19-Pandemie auch außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 1155 Abs 3 ABGB zu bejahen.OGH 9 ObA 133/22g, 27.09.2023
- Nach wirksamer Beendigung des Arbeitsvertrags ist § 1155 ABGB nicht mehr anwendbar.OGH 9 ObA 77/22x, 24.11.2022
- Es handelt sich um einen Erfüllungs- und keinen Schadenersatzanspruch.OGH 9 ObA 77/22x, 24.11.2022
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- Hier: Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, waren auf Seiten des Dienstgebers liegende Umstände iSd § 1155 Abs 1 ABGB (§ 1155 Abs 3 ABGB idF BGBl I 16/2020).OGH 8 ObA 26/22i, 25.05.2022
- Die Leistungsbereitschaft ist nicht nur eine Frage des Wollens, sondern auch des Könnens. Kann der Dienstnehmer die Dienstpflicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (zB mangelnde Dienstfähigkeit), nicht erfüllen, dann wird er nicht durch Umstände, die auf Dienstgeberseite liegen, am Dienst gehindert.OGH 9 ObA 143/06d, 28.03.2007
- Im vorliegenden Fall erbrachte der Kläger die Dienstleistung im zeitlich bedungenen Umfang. Lediglich die vereinbarte Erfolgsbeteiligung blieb hinter den Erwartungen des Klägers zurück, weil das Bekanntwerden der Rückzugsabsicht der Beklagten aus dem österreichischen Markt zu Umsatzeinbußen führte.OGH 8 ObA 87/06m, 18.12.2006
- § 1155 ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen (etwa Absatzrückgänge; aber auch wirtschaftliche Umsatzrückgänge infolge einer bekannt gewordenen Absicht der zukünftigen Betriebsstilllegung).OGH 8 ObA 87/06m, 18.12.2006
- Bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung ist die Arbeitsbereitschaft des Dienstnehmers streng zu prüfen. Der den Entgeltanspruch erhebende Arbeitnehmer hat seine Leistungsbereitschaft zu behaupten und zu beweisen.OGH 8 ObA 23/05y, 19.12.2005
- Hier: Die Stilllegung des Betriebes und die dadurch bewirkte Hinderung des Arbeitnehmers, seine gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen, stellt einen in die Arbeitgebersphäre fallenden, iS § 1155 ABGB zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtenden Umstand dar.OGH 9 ObA 27/98f, 01.04.1998
- Hier: Infolge Bauarbeiten 1 1/2 Jahre lange Hinderung Teile eines Innenhofes zu reinigen.OGH 9 ObA 58/87, 02.09.1987
- Gilt auch für Werkvertrag.OGH 8 Ob 517/82, 07.07.1983
- Darauf, ob den Dienstgeber an der Verhinderung der Dienstleistung ein Verschulden trifft, kommt es bei Ansprüchen nach § 1155 ABGB nicht an.OGH 4 Ob 3/82, 14.12.1982
- Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist auf solche Arbeitsunterbrechungen beschränkt, die unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eindeutig der Einflußsphäre des Arbeitgebers zurechenbar sind.OGH 4 Ob 61/81, 18.05.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 8 ObA 58/23x, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 133/22g, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/22x, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 80/17f, 27.09.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für Zeiten, in denen Sie die Arbeit unterlassen, ohne dass ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag die Fortzahlung vorsieht, haben Sie keinen Anspruch auf Entgelt.
Hindert Sie Ihr Arbeitgeber an der Arbeit, behalten Sie zwar Ihren Anspruch auf das Entgelt. Was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen, wird aber angerechnet, selbst wenn er Sie absichtlich ferngehalten hat. Nur wenn sein Vorgehen missbräuchlich war, unterbleibt die Anrechnung; die Absicht allein genügt dafür nicht.