Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 82/23a
Worum es ging: Darf das Berufungsgericht Beweise anders werten als das Erstgericht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei einem Beweis durch Indizien geht es um die Würdigung der Beweise. Das Berufungsgericht darf davon nur abweichen, wenn es die Beweise selbst noch einmal aufnimmt.
Zieht das Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt und den Beweisergebnissen nur Erfahrungsschlüsse, um weitere Tatsachen zu erkunden, ist das keine Rechtsanwendung. Solche Schlüsse kann das Höchstgericht daher nicht überprüfen.
Sollen Sie Ausbildungskosten zurückersetzen, muss darüber noch vor der jeweiligen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Aus dieser Vereinbarung muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgehen.
Fehlt der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, müssen Sie die Kosten nur dann zurückzahlen, wenn Sie den Erfolg schuldhaft vereitelt haben. Ohne dieses Verschulden besteht keine Rückzahlungspflicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 22.03.2023, 25 Cga 22/22w-34
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2023, 10 Ra 66/23h-42.1
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8ObA82/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fonds *, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* P*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 5.400 EUR netto sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2023, GZ 10 Ra 66/23h-42.1, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. März 2023, GZ 25 Cga 22/22w-34, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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