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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 231/23s

Worum es ging: Was tun, wenn der Gegner unauffindbar ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.

Ein Postfehlbericht allein genügt nicht, damit das Gericht für einen Abwesenden einen Vertreter bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen dafür anders glaubhaft machen.

Die Regeln über die Bestellung eines Vertreters für Personen mit unbekanntem Aufenthalt gelten auch im Verfahren außer Streitsachen. Liegen die Voraussetzungen für beide Wege vor, können Sie wählen, ob das Gericht des laufenden Verfahrens den Vertreter bestellt oder das Pflegschaftsgericht einen Abwesenheitsvertreter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 116 ZPO § 502 ZPO § 528 ZPO § 528a

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.344 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2024

Geschäftszahl

5Ob231/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Pfaffstätten, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.450 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. August 2023, GZ 18 R 106/23a-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 10. Mai 2023, GZ 8 C 1279/12h-26, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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