Was tun, wenn der Gegner unauffindbar ist?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagter, Abwesende
Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 19.02.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Nach §§ 115, 116 ZPO muss der Antragsteller vorerst versuchen, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfangreiche Erhebungen anzustellen, kann allerdings nicht in Frage kommen, wohl aber die Befragung von leicht erreichbaren Angehörigen, Wohnungsgenossen, Angestellten des Abwesenden und dergleichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unauffindbarkeit muss zeitnah zur Antragstellung bescheinigt sein.OGH 6 Ob 58/21d, 23.06.2021
- Ein prozessualer Zustellkurator ist nur zu bestellen, wenn der Aufenthalt – und nicht auch die Person – der Partei unbekannt ist.OGH 3 Ob 41/19d, 20.03.2019
- Hier: prozessualer Zustellkurator nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG 2005.OGH 1 Ob 109/17m, 12.07.2017
- Die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG ist dem § 116 ZPO nachgebildet. Die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO bzw § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG setzt voraus, dass vorher erfolglos versucht wurde, den Aufenthalt des Betreffenden zu ermitteln.OGH 10 Ob 2/13m, 28.05.2013
- Die zu den §§ 115, 116 ZPO ergangene Rechtsprechung zur jedenfalls erforderlichen Befragung leicht erreichbarer Angehöriger (RIS-Justiz RS0036476; RS0036484) gilt auch für Kuratorenbestellungen nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG (siehe RS0124758.OGH 10 Ob 91/08t, 21.04.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- In einem amtswegigen Verfahren hat das Gericht die Vorraussetzungen für die amtswegige Bestellung eines Kurators selbst zu prüfen.OGH 1 Ob 244/05x, 31.01.2006
- Welche Erhebungen erforderlich sind, ist jeweils von den konkreten Umständen und Verhältnissen abhängig, sodass deren notwendiges Ausmaß regelmäßig eine Frage des Einzelfalls ist.OGH 1 Ob 244/05x, 31.01.2006
- Sind aber auf Grund der Sachlage Nachforschungen bzw Erhebungen von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich.OGH 7 Ob 142/05s, 11.07.2005
- Es sind zumutbare, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen über den momentanen Aufenthaltsort des Zustellempfängers, insbesondere bei Verwandten und sonstigen Personen zu pflegen, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben. Auch naheliegende Nachforschungen bei ausländischen Behörden können geboten sein.OGH 1 Ob 301/04b, 19.04.2005
- Vorübergehende Abwesenheit des zeichnungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH.OGH 3 Ob 460/54, 28.07.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036476 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 5 Ob 231/23s, 19.02.2024
- OGH 5 Ob 203/19t, 30.04.2020
- OGH 5 Ob 181/19g, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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