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Was tun, wenn der Gegner unauffindbar ist?

betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagter, Abwesende
Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 19.02.2024 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Nach §§ 115, 116 ZPO muss der Antragsteller vorerst versuchen, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfangreiche Erhebungen anzustellen, kann allerdings nicht in Frage kommen, wohl aber die Befragung von leicht erreichbaren Angehörigen, Wohnungsgenossen, Angestellten des Abwesenden und dergleichen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036476 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 24.

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