Reicht ein Postvermerk als Nachweis für unbekannten Aufenthalt?
betrifft Antragsteller, Kläger, Abwesende
Ein Postfehlbericht allein genügt nicht, damit das Gericht für einen Abwesenden einen Vertreter bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen dafür anders glaubhaft machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 19.02.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Postfehlbericht reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: prozessualer Zustellkurator nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG 2005.OGH 1 Ob 109/17m, 12.07.2017
- Hier: Im konkreten Fall wurde die Unterlassung auch nur des Versuchs jeglicher weiterer Nachforschungen, insbesonders einer - auf der Hand liegenden und zweckmäßigen - Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger nach einem etwaigen Dienstgeber als rechtswidrig und schuldhaft beurteilt.OGH 1 Ob 244/05x, 31.01.2006
- Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, vor Bestellung eines Zustellkurators sei in jedem Fall - nach Vorliegen einer ergebnislosen Meldeauskunft und gescheiterten sonstigen Ermittlungen - eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und je nach deren Ergebnis eine weitere Anfrage - etwa bei der pensionsauszahlenden Stelle - nötig, existiert nicht.OGH 1 Ob 244/05x, 31.01.2006
- Sind aber auf Grund der Sachlage Nachforschungen bzw Erhebungen von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich.OGH 7 Ob 142/05s, 11.07.2005
- Zu verlangen sind für den Antragsteller zumutbare, wenn auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen über den derzeitigen Wohnort des Gegners. Ein unbekannter Aufenthalt ist dann gegeben, wenn nicht nur der Antragsteller keine Kenntnis vom derzeitigen Aufenthaltsort seines Gegners hat, sondern wenn er auch im Personenkreis unbekannt ist, der üblicherweise davon Kenntnis hat, wie etwa Verwandte, Verschwägerte und dergleichen Erhebungen bei den dem Antragsteller bekannten Eltern der Lebensgefährtin des Abwesenden sind zumutbar.OGH 5 Ob 767/80, 16.12.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049217 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 5 Ob 231/23s, 19.02.2024
- OGH 5 Ob 203/19t, 30.04.2020
- OGH 5 Ob 181/19g, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 276 · Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 115
- ZPO § 116
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