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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 116

Zustellung an den Curator. §. 116. Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von amtswegen einen Curator zu bestellen (§. 9), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Processhandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als Ihre Abgabestelle gilt jene Anschrift, die dem Gericht bekannt ist, seit Sie vom Verfahren wissen. Teilen Sie eine Änderung nicht unverzüglich mit, darf nur hinterlegt werden. Ein Prozesskurator darf Ihnen dann nicht bestellt werden; seine Bestellung und Zustellungen an ihn wären nichtig.

Wer klagt, muss sich zuerst ernsthaft bemühen, die Anschrift des Gegners herauszufinden. Wird nur wegen dieser Nachlässigkeit ein Kurator für Sie bestellt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, sind die Bestellung und das damit geführte Verfahren nichtig. Das gilt nicht, wenn Sie auch bei sorgfältiger Suche nicht auffindbar gewesen wären.

Für eine abwesende Person kann das Gericht einen Kurator bestellen. Ein Abwesenheitskurator vertritt sie in allen Angelegenheiten, ein Prozesskurator dagegen nur in dem einen Rechtsstreit, für den er bestellt wurde. Ein Abwesenheitskurator kommt auch dann in Betracht, wenn der Aufenthalt zwar bekannt, eine Zustellung aber nicht möglich ist.

Ein Kurator für Zustellungen darf nur bestellt werden, wenn Ihr Aufenthalt unbekannt ist und Sie im Verfahren etwas tun oder vor Gericht erscheinen müssten. Hatten Sie als Partei eine bekannte Anschrift und wurde dorthin ordnungsgemäß zugestellt, ist die Bestellung ausgeschlossen. Ändert sich Ihr Aufenthalt erst später, wird stattdessen hinterlegt.

Erst dann, wenn der Beschluss über seine Bestellung ordnungsgemäß zugestellt und damit wirksam geworden ist. Vorher kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden, weil der Beschluss seine gestaltende Wirkung erst mit der Zustellung entfaltet.

Nein. Kann Ihnen nicht zugestellt werden, weil Ihr Aufenthalt unbekannt ist, bestellt das Gericht einen Kurator. Das setzt aber voraus, dass die Bestellung vorher öffentlich kundgemacht wurde. Ohne diese Kundmachung sind die Bestellung und jede Zustellung an den Kurator unwirksam.

Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.

Ja. Wer für eine abwesende Person als Kurator bestellt wird, darf gegen diese Bestellung auch im eigenen Namen ein Rechtsmittel einbringen.

Ja, solange seine Bestellung aufrecht ist. Wurde für eine abwesende Person ein Kurator bestellt und ist dieser Beschluss weder bekämpft noch aufgehoben, darf der Kurator einschreiten und Rechtsmittel erheben. War die Bestellung zu Unrecht erfolgt, ist das Verfahren zwar nichtig, das Rechtsmittel aber trotzdem zulässig; die Nichtigkeit wird aus diesem Anlass wahrgenommen.

Ja. Bevor das Gericht für eine Person mit unbekanntem Aufenthalt einen Kurator bestellt, muss es leicht erreichbare Angehörige befragen. Diese Pflicht gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Außerstreitverfahren.

Ein Postfehlbericht allein genügt nicht, damit das Gericht für einen Abwesenden einen Vertreter bestellt. Sie müssen die Voraussetzungen dafür anders glaubhaft machen.

Die Regeln über die Bestellung eines Vertreters für Personen mit unbekanntem Aufenthalt gelten auch im Verfahren außer Streitsachen. Liegen die Voraussetzungen für beide Wege vor, können Sie wählen, ob das Gericht des laufenden Verfahrens den Vertreter bestellt oder das Pflegschaftsgericht einen Abwesenheitsvertreter.

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