Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 212/23z
Worum es ging: Muss das Höchstgericht ausländisches Recht selbst klären?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Ob eine Fläche als Straße gilt, hängt allein davon ab, ob dort Fußgänger oder Fahrzeuge verkehren. Wem der Grund gehört, ob er förmlich gewidmet wurde oder lange allgemein benützt wird, spielt dafür keine Rolle.
Nein. Ein Wassergraben neben der Fahrbahn zählt nicht zur Straße. Dasselbe gilt für eine Böschung, die durch eine Leitschiene von der Fahrbahn getrennt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 01.02.2023, 20 Cg 34/21w-78
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 13.07.2023, 1 R 57/23a-86
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 89a ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Geschäftszahl
2Ob212/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. A*, beide vertreten durch Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 1. (erstklagende Partei) 19.193,01 EUR sA und 2. (zweitklagende Partei) 15.002,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 1 R 57/23a-86, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Februar 2023, GZ 20 Cg 34/21w-78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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