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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 212/23z

Worum es ging: Muss das Höchstgericht ausländisches Recht selbst klären?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Ob eine Fläche als Straße gilt, hängt allein davon ab, ob dort Fußgänger oder Fahrzeuge verkehren. Wem der Grund gehört, ob er förmlich gewidmet wurde oder lange allgemein benützt wird, spielt dafür keine Rolle.

Nein. Ein Wassergraben neben der Fahrbahn zählt nicht zur Straße. Dasselbe gilt für eine Böschung, die durch eine Leitschiene von der Fahrbahn getrennt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 89a ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.475 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

2Ob212/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. A*, beide vertreten durch Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 1. (erstklagende Partei) 19.193,01 EUR sA und 2. (zweitklagende Partei) 15.002,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 1 R 57/23a-86, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Februar 2023, GZ 20 Cg 34/21w-78, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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