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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.02.2024 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 32/24b

Worum es ging: Bin ich als Miteigentümer am Gerichtsverfahren beteiligt?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.

Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.

Verkaufen Sie Ihren Anteil samt Wohnungseigentum, verlieren Sie das Recht, den Antrag weiterzuverfolgen. Das Gericht muss aber von sich aus alle Miteigentümer beiziehen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, den Antrag aufrechtzuerhalten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.658 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Geschäftszahl

5Ob32/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*, 2. R*, beide vertreten durch Dr. Peter Perner, Mag. Christoph Breindl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. M*, vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, sowie 2. sämtliche übrigen Mit-und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 53 R 290/23p-41, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 7. November 2023, GZ 7 MSch 2/23t-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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