Muss mein Name im Beschluss stehen, wenn ich später dazukam?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer einer Eigentumswohnung
Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu, doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass Verfahrensparteien nur dann namentlich im Spruch der Entscheidung angeführt werden müssen, wenn sie mit einer Kostenersatzpflicht belegt werden.OGH 5 Ob 3/15z, 27.01.2015
- Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.OGH 5 Ob 238/09z, 15.07.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 5 Ob 130/24i, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 32/24b, 29.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 84/22x, 19.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/22f, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/20v, 22.10.2020
- OGH 5 Ob 117/20x, 21.07.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 89/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 74/18w, 15.05.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 39/18y, 10.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 26 · Gemeinschaftsordnung
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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