Verliere ich mein Antragsrecht, wenn ich die Wohnung verkaufe?
betrifft Wohnungseigentümer, Käufer, Verkäufer, Miteigentümer
Verkaufen Sie Ihren Anteil samt Wohnungseigentum, verlieren Sie das Recht, den Antrag weiterzuverfolgen. Das Gericht muss aber von sich aus alle Miteigentümer beiziehen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.02.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jeweiligen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beizuziehen. Dem Käufer des Miteigentumsanteiles des Antragsteller, der sein Antragsrecht verloren hat, ist durch Beiziehung zum Verfahren die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrecht zu erhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.OGH 5 Ob 238/09z, 15.07.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083185 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 10.
- OGH 5 Ob 32/24b, 29.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 155/22p, 08.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 117/20x, 21.07.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 74/18w, 15.05.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 4/17z, 29.08.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 4/17z, 04.04.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 56/15v, 25.01.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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