Bin ich als Miteigentümer am Gerichtsverfahren beteiligt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.OGH 5 Ob 238/09z, 15.07.2010
- Doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung.OGH 5 Ob 51/91, 18.02.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 14.
- OGH 5 Ob 130/24i, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 32/24b, 29.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 13/22f, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/20v, 22.10.2020
- OGH 5 Ob 117/20x, 21.07.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 39/18y, 10.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/17z, 29.08.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 4/17z, 04.04.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.
Ja, wenn es um ihn selbst geht. Der Verwalter hat Parteistellung, sobald zu klären ist, ob er sich bei der Vergabe von Aufträgen Befugnisse angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Das könnte den Vorwurf begründen, dass er seine Pflichten verletzt hat.