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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.03.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 19/24f

Worum es ging: Wann haftet mein Vertragspartner für seine Hilfskräfte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.

Auch wer nur die Leistung vorbereitet, kann Gehilfe sein. Ihr Vertragspartner haftet für dessen Fehler aber nur, wenn es ihm möglich und nach der Verkehrssitte zumutbar war, die Vorbereitung selbst oder mit eigenem Personal zu erledigen. Die Vorbereitung muss außerdem eng mit der Erfüllung zusammenhängen.

Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.570 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

7Ob19/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei A*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wegen 338.757,53 EUR sA , über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. November 2023, GZ 14 R 91/23k-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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