Haftet mein Vertragspartner auch für vorbereitende Arbeiten anderer?
günstig für Kunde betrifft Kunde, Gast, Mieter, Auftraggeber, Unternehmer
Auch wer nur die Leistung vorbereitet, kann Gehilfe sein. Ihr Vertragspartner haftet für dessen Fehler aber nur, wenn es ihm möglich und nach der Verkehrssitte zumutbar war, die Vorbereitung selbst oder mit eigenem Personal zu erledigen. Die Vorbereitung muss außerdem eng mit der Erfüllung zusammenhängen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 06.03.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft. Die Haftung des Schuldners hängt davon ab, ob es ihm möglich ist und nach der Verkehrssitte zugemutet werden kann, die Vorbereitungshandlung selbst oder durch sein Personal durchführen zu lassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig.OGH 7 Ob 19/24f, 06.03.2024
- Hier: Keine Haftung des Gastwirts für das Installateurunternehmen, das auf der Toilette ein Waschbecken montiert hatte.OGH 6 Ob 185/18a, 21.11.2018
- Die Vorbereitungshandlung muss aber einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in engem Zusammenhang mit ihr stehen.OGH 2 Ob 195/70, 03.09.1970
- Vorbereitungshandlungen durch Einweisung zur Beförderung eines Wohnwagens auf Überstellzug durch Eisenbahnbediensteten.OGH 2 Ob 123/69, 23.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 7 Ob 19/24f, 06.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 216/21i, 29.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 244/18f, 23.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Gehilfe oder eigenständiger Dritter
Schadenersatz · Haftung für weitere Erfüllungsgehilfen
Schadenersatz · Persönliche Haftung des Gehilfen
Schadenersatz · Haftung für selbständige Gehilfen
Schadenersatz · Gehilfenhaftung bei Nebenpflichten