Zum Inhalt springen

Wann muss mein Vertragspartner für einen Dritten einstehen?

betrifft Vertragsparteien, Mieter, Vermieter, Unternehmer
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 06.03.2024 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 17.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Voraussetzung der Gehilfenhaftung
Schadenersatz · Haftung für Erfüllungsgehilfen
Schadenersatz · Gehilfenhaftung gegenüber geschützten Dritten
Schadenersatz · Mitverschulden durch eigene Gehilfen
Schadenersatz · Zurechnung des Verhaltens von Gehilfen