Wann haftet mein Vertragspartner für seine Hilfskräfte?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig.OGH 7 Ob 19/24f, 06.03.2024
- Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft.OGH 7 Ob 19/24f, 06.03.2024
- Hier: Anscheinsgehilfe.OGH 8 Ob 52/19h, 24.07.2019
- Hier: Schiverleih samt Werkstatt und Schischule im Hinterhof eines Hotels – Zurechnung zum Hotelbetreiber verneint, zumal die Leistungen jedermann angeboten und den Kunden direkt in Rechnung gestellt wurden.OGH 6 Ob 94/16s, 27.02.2017
- Hier: Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte (Flughafenbetreiberin) - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist hier als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren.OGH 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
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- Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat.OGH 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
- Dies gilt vor allem für vertragliche Zusicherung eines Reisebüromitarbeiters. Ist das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für den Reiseveranstalter befugt, so fungiert dieses als Zahlstelle. Der Vertretungsbefugte nimmt die Zahlung wirksam für den Reiseveranstalter in Empfang; Leistungsempfänger ist somit der Veranstalter.OGH 8 Ob 49/14k, 26.06.2014
- Das Verhalten eines Reisebüromitarbeiters ist dem Veranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Reisebüromitarbeiter Pflichten erfüllt, die nicht bloß das Reisebüro als Vermittler, sondern auch den Veranstalter selbst treffen.OGH 4 Ob 130/09k, 29.09.2009
- Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften.OGH 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
- Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit der Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt.OGH 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
- Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt.OGH 1 Ob 127/07v, 29.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 1 Ob 127/25w, 11.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 19/24f, 06.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 84/23y, 29.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 52/19h, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 244/18f, 23.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 4/18a, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 223/17p, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 94/16s, 27.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 122/16v, 12.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.