Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 231/23v
Worum es ging: Muss ich beim Schifahren so fahren, dass ich anhalten kann?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch beim Schifahren gilt das Gebot, auf Sicht zu fahren. Sie dürfen also nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten können. Nehmen Sie ein Hindernis zu spät wahr, weil Sie zu schnell waren, trifft Sie ein Teil der Verantwortung.
Sie müssen kontrolliert fahren, das vor Ihnen liegende Gelände genau beobachten und Ihre Geschwindigkeit den Geländeverhältnissen anpassen.
Ist der Einsatz einer Pistenraupe während der Liftbetriebszeiten unumgänglich, muss der Liftbetreiber davor warnen, etwa mit gut sichtbaren Warntafeln. Fehlen solche Warnungen, muss der Fahrer des Geräts besonders vorsichtig sein. An Stellen, an denen das Gerät für abfahrende Schifahrer längere Zeit nicht sichtbar ist, muss er für einen Warnposten sorgen.
Der Schädiger. Wer einen Schaden verursacht hat, muss beweisen, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Haben Sie nachgewiesen, dass er eine Schutzvorschrift verletzt hat, trägt er diese Last ebenfalls.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 26.06.2023, 81 Cg 8/22x-22
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 12.10.2023, 2 R 148/23s-82
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2024
Geschäftszahl
2Ob231/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Andreas Fink & Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen zuletzt 30.536,72 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2023, GZ 2 R 148/23s-82, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Juni 2023, GZ 81 Cg 8/22x-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
I. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des rechtskräftigen Zuspruchs insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.918,34 EUR samt 4 % Zinsen daraus seit 29. 10. 2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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