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Wer beweist, dass der Schaden auch ohne Fehler entstanden wäre?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagte
Der Schädiger. Wer einen Schaden verursacht hat, muss beweisen, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Haben Sie nachgewiesen, dass er eine Schutzvorschrift verletzt hat, trägt er diese Last ebenfalls.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Schädiger hat den Beweis zu führen, dass der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

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