Wer beweist, dass der Schaden auch ohne Fehler entstanden wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre.OGH 2 Ob 82/14v, 02.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 4 Ob 112/24k, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 231/23v, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1296
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.