Muss ich beim Schifahren so fahren, dass ich anhalten kann?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mitverschulden zu 50% eines Schifahrers, der mit 40 km/h talwärts fuhr und den Motorschlitten trotz Sichtbarkeit aus 43 m erst zu spät wahrnahm, um gefahrlos ausweichen zu können, gegenüber dem Lenker des Motorschlittens, der weder die Geschwindigkeit reduzierte noch anhielt, obwohl er den Schifahrer unmittelbar auf sich zufahren sah.OGH 2 Ob 231/23v, 21.03.2024
- Auch in einem sogenannten Funpark mit Sprungschanzen für Schifahrer und Snowboarder gilt der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Wenn nicht durch vorherige ausreichende Beobachtung sicher festgestellt werden kann, dass sich keine Person im uneinsehbaren Bereich der Landezone befindet, ist vor dem Sprung ein Kontrollposten beizuziehen.OGH 3 Ob 89/10z, 01.09.2010
- Hier: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines Motorschlittens an der Kollision mit einem Snowboarder.OGH 7 Ob 76/07p, 20.06.2007
- Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet.OGH 6 Ob 270/05g, 15.12.2005
- Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann.OGH 6 Ob 270/05g, 15.12.2005
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- Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten.OGH 12 Os 122/90, 10.01.1991
- Mit einem unvorsichtigen Überqueren der Piste durch ein nicht sichtbares Motorfahrzeug ("Schneewiesel") braucht ein die Piste abfahrender Schiläufer nicht zu rechnen, selbst wenn er das Motorengeräusch gehört hätte.OGH 8 Ob 14/83, 23.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 2 Ob 231/23v, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 11/18f, 15.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.