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Muss vor einer Pistenraupe auf der Piste gewarnt werden?

günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Liftunternehmer, Pistenraupenfahrer
Ist der Einsatz einer Pistenraupe während der Liftbetriebszeiten unumgänglich, muss der Liftbetreiber davor warnen, etwa mit gut sichtbaren Warntafeln. Fehlen solche Warnungen, muss der Fahrer des Geräts besonders vorsichtig sein. An Stellen, an denen das Gerät für abfahrende Schifahrer längere Zeit nicht sichtbar ist, muss er für einen Warnposten sorgen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Erweist sich der Einsatz einer Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebes (Liftbetriebszeit) als unumgänglich, hat der Liftunternehmer - gerade bei Pisten mit engen beziehungsweise unübersichtlichen Passagen - durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel durch die Aufstellung deutlich sichtbarer Warntafeln, vor dem Einsatz des Gerätes zu warnen. Der Fahrer der Pistenraupe hat sein Fahrverhalten auf das Fehlen solcher Warneinrichtungen einzurichten. Kann in solchen Fällen das Gerät von den abfahrenden Schifahrern längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, ist für den Lenker des Gerätes äußerste Vorsicht geboten; er muss an solchen Stellen dafür sorgen, dass ein Warnposten aufgestellt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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