Muss vor einer Pistenraupe auf der Piste gewarnt werden?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Liftunternehmer, Pistenraupenfahrer
Ist der Einsatz einer Pistenraupe während der Liftbetriebszeiten unumgänglich, muss der Liftbetreiber davor warnen, etwa mit gut sichtbaren Warntafeln. Fehlen solche Warnungen, muss der Fahrer des Geräts besonders vorsichtig sein. An Stellen, an denen das Gerät für abfahrende Schifahrer längere Zeit nicht sichtbar ist, muss er für einen Warnposten sorgen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Erweist sich der Einsatz einer Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebes (Liftbetriebszeit) als unumgänglich, hat der Liftunternehmer - gerade bei Pisten mit engen beziehungsweise unübersichtlichen Passagen - durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel durch die Aufstellung deutlich sichtbarer Warntafeln, vor dem Einsatz des Gerätes zu warnen. Der Fahrer der Pistenraupe hat sein Fahrverhalten auf das Fehlen solcher Warneinrichtungen einzurichten. Kann in solchen Fällen das Gerät von den abfahrenden Schifahrern längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, ist für den Lenker des Gerätes äußerste Vorsicht geboten; er muss an solchen Stellen dafür sorgen, dass ein Warnposten aufgestellt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebs ist - insbesondere bei Fehlen sonstiger Warnsignale (Warntafeln) - nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen, bei deren Einhaltung das Gerät für einen entgegenkommenden Skifahrer stets sichtbar bleibt.OGH 2 Ob 231/23v, 21.03.2024
- Die Aufstellung von Warntafeln an all jenen unübersichtlichen Stellen, die potentielle (nur) im Zuge eines Rettungseinsatzes während der Betriebszeiten passiert werden könnten, würde die Verkehrsicherungspflichten überspannen.OGH 2 Ob 231/23v, 21.03.2024
- Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
- Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
- Der Umstand, dass die Fahrt eines Pistengeräts nicht unumgänglich notwendig war, begründet ein Verschulden des Pistenhalters.OGH 2 Ob 54/12y, 07.08.2012
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Bei der dem Einsatz eines Pistengerätes zeitlich (und logisch) vorgelagerten Frage der (unumgänglichen) Notwendigkeit der gefährlichen Fahrt unter den konkreten Umständen ist dem Pistenhalter ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen.OGH 2 Ob 54/12y, 07.08.2012
- Hier: Geländekuppe mit Sichteinschränkung.OGH 2 Ob 54/12y, 07.08.2012
- Ein Pistengerät, das auf einer von Schifahrern frequentierten Piste bergwärts fährt, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar, vor allem, wenn es von entgegenkommenden Schifahrern infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit nicht wahrgenommen werden kann.OGH 2 Ob 54/12y, 07.08.2012
- Keine Rechtfertigung für den Einsatz von Pistengeräten während des Schibetriebs auf der Piste, wenn weder eine Präparierung noch eine Rettungsfahrt oder sonst ein unbedingt notwendiger Einsatz erforderlich ist.OGH 2 Ob 30/10s, 27.01.2011
- Der pistensicherungspflichtige Unternehmer hat die durch den Einsatz von Pistenfahrzeugen ausgelösten Gefahren für abfahrende Schiläufer, soweit dies möglich und zumutbar sei, auszuschalten. Demnach sollen solche für Schifahrer gefährliche Geräte nach Möglichkeit während der Liftbetriebszeit nicht eingesetzt werden.OGH 2 Ob 30/10s, 27.01.2011
- Schifahrer dürfen durch den Einsatz von Pistengeräten nicht mehr behindert bzw gefährdet werden, als dies das Wesen der Pistenfahrzeuge zwangsläufig mit sich bringe.OGH 2 Ob 30/10s, 27.01.2011
- Muss der Lenker eines Schidoo infolge einer sichtbehindernden Geländekante davon ausgehen, von den ihm entgegenkommenden Schifahrern einer Schifahrergruppe nicht gesehen zu werden, so muss er, um dem in dieser Situation von ihm zu beachtenden Gebot der „äußersten Vorsicht“ angemessen Rechnung zu tragen, den Schidoo im Zweifel in ausreichendem Abstand zu der Geländekante anhalten und das Vorbeifahren der Gruppe abwarten, bis bei realistischer Einschätzung mit weiteren Schifahrern nicht mehr zu rechnen war.OGH 2 Ob 113/09w, 17.02.2010
- Sowohl bei Schaffung einer typischen Gefahrenquelle als auch einer atypischen Gefahrenquelle ist stets zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und dem Pistenhalter zumutbar sind.OGH 2 Ob 49/09h, 29.10.2009
- Bei Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebes ist nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen, bei deren Einhaltung das Gerät (hier: Motorschlitten beziehungsweise Schi-Doo) für einen entgegenkommenden Schifahrer stets sichtbar bleibt.OGH 2 Ob 212/06z, 14.06.2007
- Ob und in welchen Umfang Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 Ob 80/04m, 06.04.2005
- Auch wenn Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Skipiste sind, enthebt das den Betreiber des Pistengerätes nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Skifahrer - wie es gleichfalls eine typische Erscheinung auf Skipisten ist - nicht auf Sicht fahrend zu Tale rasen.OGH 4 Ob 2372/96v, 17.12.1996
- Die Beiziehung eines Warnpostens durch den Lenker eines Pistengerätes erweist sich nur in solchen nicht oder nur schlecht einsehbaren Pistenabschnitten als unverzichtbar, deren geringe Breite einen risikofreien Begegnungsverkehr zwischen Skifahrern und Pistenwalze nicht ermöglicht (Schneisen, Wege etc).OGH 12 Os 122/90, 10.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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