Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 43/24f
Worum es ging: Berücksichtigt das Höchstgericht neue Entwicklungen bei meinem Kind?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wer sich in nächster Zeit um das Kind kümmert, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Es muss von sich aus prüfen, ob es zuerst eine solche Probezeit einleitet oder gleich endgültig entscheidet, bei wem das Kind hauptsächlich lebt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 16.01.2024, 44 R 322/23p-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 179 ABGB § 180 AußStrG § 62
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.085 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.04.2024
Geschäftszahl
3Ob43/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L* B*, geboren am * 2020, vertreten durch ihre Mutter C* S*, vertreten durch Mag. Sybille-Maria Lindeis, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M* B*, vertreten durch Dr. Lubica Stelzer Palenikova, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 44 R 322/23p-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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